Die „Verordnung über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien“ schreibt die getrennte Sammlung und Verwertung der verwertbaren Baurestmassen vor und ist mit 1. Jänner 1993 in Kraft getreten.
Sie verpflichtet den Bauherrn grundsätzlich für die Einhaltung der Trennungs- und Verwertungspflichten zu sorgen. Er hat Angaben über gefährliche Abfälle zu tätigen und den Verunreinigungsgrad bei Bodenaushub bekannt zu geben. Weiter verpflichtet sie den Auftraggeber (Bauherrn) die Baurestmassen ab einer festgelegten Menge in gewisse Stoffgruppen zu trennen (Objektbeschreibungsformular) bzw. über deren Verbleib im Baurestmassennachweisformular Rechenschaft abzulegen. Diese Verpflichtungen werden üblicherweise im Bauvertrag dem Bauunternehmer übertragen. Der Bauherr muss jedoch weiterhin periodisch kontrollieren und den Abfallnachweis führen.
Folgende Mengenschwellen sind festgelegt:
Asphaltaufbruch 5t
Baustellenabfälle 10t
Betonabbruch 20t
Bodenaushub 20t
Holzabfälle 5t
Kunststoffabfälle 2t
Metallabfälle 2t
Mineralischer Bauschutt 40t
Die neue Deponieverordnung trat mit dem 1. März 2008 durch BGBl. II Nr. 39/2008 in Kraft. Die Übergangsfrist dauert bis 30. Juni 2009. Sie legt den Stand der Technik entsprechende Ausstattung und Betriebsweise bei der Ablagerung von Abfällen auf Deponien fest. Sie nimmt jedoch eindeutig (vgl. § 1 Abs. 2 Deponieverordnung) Untertagedeponien und Anlagen, in denen Abfälle gelagert werden, damit sie für den Weitertransport zur Verwertung oder Behandlung an einem anderen Ort bereitgehalten oder vorbereitet werden können, und begrenzte Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung oder Behandlung bis zu einem Jahr, aus (vgl. Merkblatt Zwischenlager). Entsprechend der Deponieverordnung wird zwischen folgenden 4 Deponietypen unterschieden:
Bodenaushubdeponie\ für die Ablagerung von Inertabfällen mit sehr geringen Schadstoffgehalten (unbelasteter Bodenaushub)
Baurestmassendeponie\ für die Ablagerung von mineralischen Baurestmassen, sowie von Inertabfällen mit geringem Schadstoffgehalt (verunreinigte Böden)
Reststoffdeponie\ für die Ablagerung von Abfällen mit erhöhtem, aber immobilen Schadstoffgehalten (im Baubereich nur in Ausnahmefällen, da im wesentlichen Reststoffe aus der thermischen Vorbehandlung)
Massenabfalldeponie\ für Abfälle mit begrenzten Schadstoffgehalten einschließlich Reststoffen aus mechanisch-biologischer Vorbehandlung (Baumischabfälle, stark verunreinigte Böden)
Inertabfalldeponie\ für die Deponierung von Inertabfälle, nicht kontaminiertes Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierte Bodenbestandteile, Abfälle aus Rückbau, Gleisschotter, keine Asbestabfälle und keine verfestigten oder stabilisierten Abfälle.
Als mineralische Materialien werden in der Deponieverordnung festgelegt: Beton, Silikatbeton, Gasbeton, Holzbeton, Ziegel, Klinker, Mauersteine auf Gipsbasis, Mörtel und Verputze, Stukkaturmaterial, Kaminsteine und Schamotte aus privaten Haushalten, Kies, Sand, Kalksandstein, Asphalt, Bitumen, Glas, Faserzement, Asbestzement, Fliesen, Natursteine, gebrochene natürliche Materialien, und Porzellan.
In mineralischen Baurestmassen dürfen Bauwerksbestandteile aus Metall, Kunststoff, Holz oder anderen organischen Materialien wie Papier, Kork in einem Ausmaß von insgesamt höchstens 10 Volumsprozenten enthalten sein. Baustellenabfälle dürfen nicht enthalten sein.
Boden (Bodenaushub) ist für die Ablagerung auf einer Deponie in der Regel einer Gesamtbeurteilung durch eine Fachanstalt zu unterziehen. Dies wird sinnvollerweise der Bauherr veranlassen, da bei der Untersuchung von Boden im festen Zustand die Anzahl der chemischen Analysen stark reduziert werden kann.
Inertabfälle, sind Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen. Auslaugbarkeit und Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein, darf nicht Oberflächenwasser od. Grundwasser gefährden.
Die Vermischung eines Abfalls mit anderen Materialien oder Abfällen unter der Zielsetzung, geforderte Untersuchungen zu erschweren oder zu behindern, oder die Grenzwerte der Deponieverordnung durch den bloßen Mischvorgang zu unterschreiten, ist unzulässig!
Die Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle, BGBl. II Nr. 227/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/2000, ist in ihrer jetzigen Fassung seit 1. Juli 2000 in Kraft, jedoch derogiert die Abfallverzeichnisverordnung einen Grossteil der Regelungen der Verordnung.
Die Festsetzungsverordnung legt im Sinne des öffentlichen Interesses fest, welche Abfälle als gefährlich und welche gefährlichen Abfälle als Problemstoffe im Sinne des AWG gelten. Zur (Be-)Handlung Verpflichteter im Sinne dieser Verordnung ist der Abfallbesitzer.
Weiters regelt die Festsetzungsverordnung das Vorgehen bei der Ausstufung. Wenn ein Abfallbesitzer nach § 5 Festsetzungsverordnung für einen bestimmten Abfall nachweißt, dass die gefahrenrelevanten Eigenschaften nicht zutreffen, so kann dieser Abfall nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen ausgestuft werden. Die Ausstufung eines bestimmten Abfalls ist nur zulässig, solange dieser Abfall nicht mit anderen Materialien oder Abfällen vermischt wurde.
Die Verordnung Mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen ist seit 18. Dezember 2002 in Kraft und legt fest, für welche mobilen Behandlungsanlagen eine Genehmigung erforderlich ist (vgl. Merkblatt Mobile Aufbereitung von Baurestmassen).